Die verschiedenen Fassungen von Sacharows Entwurf

von | 4. Apr 2024 | Aktuell, Verfassungsdossier

Von Andrej Sacharows Entwurf einer neuen Verfassung für die „Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens” kursierten in der Sowjetunion mehrere Varianten. Dietrich Frenzke, ein Kollege von Professor Luchterhandt am Kölner Institut für Ostrecht, fertigte 1991 für die Zeitschrift “Osteuropa” einen Textvergleich an, dem die Fassungen der drei folgenden Publikationen zugrunde liegen:
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  1. „Standpunkt” (Pozicija), Herausgeber: Gesellschaftlicher Fonds „Die Gemeinschaft” (Obščestvennyj fond „Sodružestvo”), Nr. 6, Dezember 1989, S. 3-4 (fortan abgekürzt: P);
  2. „Chronik” (Chronika), Bulletin der „Unionsgesellschaft der Wähler”, Nr. 40, 5. März 1989, Sonderausgabe Nr. 10, S. 1-2 (fortan abgekürzt : Ch);
  3. „NeueZeit”(Novoevremja),Nr. 52,22. 12. 1989, S. 26-28 (fortan abgekürzt: NV).

Neuere Veröffentlichungen enthalten weitere Textvarianten. So entspricht der in dem Buch „Die Informellen: Soziale Initiativen” (Neformaly: Social’nye iniciativy, Moskau 1990, S. 226-239) abgedruckte Text im allgemeinen der Fassung Ch, doch besteht dessen Artikel 32 aus den Sätzen 1-4-3 der Fassung NV.

Während die Fassungen P und Ch sich kaum voneinander unterscheiden, sind die Abweichungen der Variante NV substantieller Natur. Dies ist aus den Anmerkungen zum folgenden Text leicht zu ersehen. Außer Betracht blieben bei dem Textvergleich solche Differenzen, die nicht mit einem Bedeutungsunterschied verbunden sind. Hier sind beispielsweise syntaktische Sprachgewohnheiten zu nennen, die von Redakteur zu Redakteur differieren. So wird in einem und demselben Satz das Prädikat einerseits in der Einzahl (javljaetsja), andererseits in der Mehrzahl (javljajutsja) gebraucht (s. in Artikel 5 den Satz 2 und in Artikel 13 Absatz 2 den Satz 2). Uneinigkeit besteht zuweilen in der Groß- und Kleinschreibung, zum Beispiel bei dem Terminus technicus „Spezielles Protokoll” ( SpeciaVnyj : special’nyj – Artikel 16 Absatz 2 Satz 1; Artikel 20 Satz 2). An hier nicht beachteten lexikalischen Unterschieden wären zu nennen die Wortbildung „messionism” (Messianismus – P, Ch) einerseits und „messianstwo” (NV) andererseits in Artikel 12 Satz 2, desgleichen „nicht abhängige” (P) und „unabhängige” (Ch und NV) Rechtsschutzorgane in Artikel 23 Absatz 1 Satz 1. Schließlich gibt es auch einige für die Bedeutung unerhebliche Interpunktionsunterschiede, beispielsweise in den Artikeln 4 Satz 3, 13 Absatz 1 Satz 3, und 30 Absatz 2 Satz 1. Generell wurde beim Nachweis der Differenzen zwischen den einzelnen Fassungen jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Das heißt, daß eine Textvariante auch dann schon notiert wird, wenn auch nur der Verdacht besteht, daß sie mit einer abweichenden Bedeutung verknüpft werden könnte. In der nachstehenden Übersetzung sind die Textunterschiede kenntlich gemacht worden (s. dazu den Aufsatz Seiten 134-139 dieses Heftes).

Dietrich Frenzke

 

  1. Die Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens (abgekürzt: Europäisch- Asiatische Union oder Sowjetunion) ist eine freiwillige Vereinigung souveräner Republiken (Staaten)[i] Europas und Asiens.
  2. Ziel des Volkes der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens[ii] sind ein glückliches und sinnvolles Leben, materielle und geistige Freiheit, Wohlstand, Frieden und Sicherheit für die Bürger des Landes und aller Menschen auf der Erde, unabhängig von ihrer Rasse, ihrer Nationalität, ihrem Geschlecht, ihrem Alter und ihrer sozialen Stellung.
  3. Die Europäisch-Asiatische Union stützt sich in ihrer Entwicklung auf die sittlichen und kulturellen Traditionen Europas und Asiens und der ganzen Menschheit, aller Rassen und Völker.
  4. Die Union in Gestalt ihrer Machtorgane und Bürger strebt die Bewahrung des Friedens in der ganzen Welt, die Bewahrung der Lebenssphäre, die Bewahrung der äußeren und inneren Existenzbedingungen und des Lebens auf der Erde insgesamt, die Harmonisierung der ökonomischen, sozialen und politischen Entwicklung in der ganzen Welt an. Globale Ziele des Überlebens der Menschheit haben Priorität vor jeglichen regionalen, staatlichen, nationalen, Klassen-, Partei-, Gruppen- und persönlichen Zielen. In der langfristigen Perspektive strebt die Union in Gestalt der Machtorgane und Bürger die gegenseitige pluralistische Annäherung (Konvergenz) des sozialistischen und des kapitalistischen Systems als einzige Kardinallösung der globalen und inneren Probleme an. Politischer Ausdruck einer solchen Annäherung muß in der Zukunft die Errichtung einer Weltregierung werden[iii].
  5. Alle Menschen haben das Recht auf Leben, Freiheit und Glück. Ziel und Verpflichtung der Bürger und des Staates sind die Gewährleistung der sozialen, wirtschaftlichen und bürgerlichen Persönlichkeitsrechte. Die Ausübung der Persönlichkeitsrechte darf den Rechten anderer Menschen und den Interessen der Gesellschaft insgesamt nicht widersprechen. Die Bürger und Einrichtungen sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Verfassung und[iv] den Gesetzen der Union und der Republiken sowie den Prinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO zu handeln. Die internationalen Gesetze und Abkommen, die von der UdSSR und der Union unterzeichnet worden sind, einschließlich der Menschenrechtspakte der UNO und der Verfassung der Union, haben auf dem Territorium der Union unmittelbare Geltung und Priorität vor den Gesetzen der Union und der Republiken.
  6. Die Verfassung der Union garantiert die bürgerlichen Menschenrechte – die Überzeugungsfreiheit, die Freiheit der Rede und des Informationsaustausches, die Religionsfreiheit, die Vereinigungs-, Kundgebungs- und Demonstrationsfreiheit, die Freiheit der Emigration und der Rückkehr ins eigene Land, die Freiheit der Reise ins Ausland, die Freizügigkeit, die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes, des Arbeits- und des Ausbildungsortes innerhalb des Landes, die Unantastbarkeit der Wohnung, die Freiheit von willkürlicher Verhaftung und medizinisch nicht begründeter Einweisung in eine psychiatrische Anstalt. Niemand darf strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich für Handlungen bestraft werden, die Überzeugungen verbunden sind, soweit sie keine Gewalt, Aufforderungen zur Gewalt, eine andere Beeinträchtigung der Rechte anderer Menschen oder Landesverrat enthalten. Die Verfassung garantiert die Trennung von Kirche und Staat und die Nichteinmischung des Staates in das innerkirchliche Leben.[v]
  7. Dem politischen, kulturellen und ideologischen Leben der Gesellschaft liegen die Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz zugrunde.
  8. Niemand darf gefoltert und grausam behandelt werden. Auf dem Territorium der Union ist die Todesstrafe in Friedenszeiten vollständig[vi] verboten. Medizinische und psychologische Versuche an Menschen sind ohne das Einverständnis der Versuchspersonen verboten.[vii]
  9. Das Prinzip der Unschuldsvermutung bildet die Grundlage bei der gerichtlichen Verhandlung jeglicher Anklagen gegen einen Bürger. Niemandem darf ein Titel oder die Mitgliedschaft in irgendeiner Organisation entzogen und niemand darf öffentlich der Begehung einer Straftat für schuldig erklärt[viii] werden, bevor das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist.
  10. Auf dem Territorium der Union ist die Diskriminierung in Fragen der Arbeit[ix], der Entlohnung und der Arbeitsvermittlung, der Aufnahme in Lehranstalten und des Zugangs zu den Bildungsangeboten je nach Gesichtspunkten der Nationalität, der religiösen und politischen Überzeugung sowie (soweit durch Gesetz ausdrücklich vorbehaltene Gegenanzeigen nicht vorliegen) je nach Gesichtspunkten des Geschlechts , des Alters, des Gesundheitszustandes und früherer Straffälligkeit[x] verboten. Auf[xi] dem Territorium der Union ist die Diskriminierung in Fragen der Wohnraumvergabe, der medizinischen Hilfe und anderen sozialen Fragen je nach Gesichtspunkten des Geschlechts, der Nationalität, der religiösen und politischen Überzeugung, des Alters und des Gesundheitszustandes und früherer Straffälligkeit verboten.
  11. Niemand darf in Armut leben. Altersrenten für Personen, die das Rentenalter erreicht haben, sowie Renten für Kriegsinvaliden und Arbeitsinvaliden und für invalide Kinder dürfen nicht unterhalb des Existenzniveaus liegen. Die Unterstützungen und anderen Arten der sozialen Hilfe müssen einen Lebensstandard aller Mitglieder der Gesellschaft garantieren, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegt. Die medizinische Versorgung der Bürger und das Bildungssystem beruhen auf den Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit, der Zugänglichkeit einer ausreichenden (unentgeltlichen und entgeltlichen) medizinischen Mindestversorgung, der Erholung und der Bildung für jeden, unabhängig von seiner Vermögenslage, seinem Aufenthaltsort und seinem Arbeitsplatz. Zugleich muß es entgeltliche Systeme eines höheren Typs der medizinischen Versorgung und konkurrierende Bildungssysteme geben.[xii]
  12. Die Union hat keinerlei Expansions-, Aggressions- und Weltbekehrungsziele. Die Streitkräfte beruhen auf der Übereinstimmung mit dem Prinzip der ausreichenden Verteidigung.
  13. Die Union bestätigt ihren prinzipiellen Verzicht auf die Erstanwendung der Kernwaffe. Kernwaffen jeglichen Typs und jeglicher Bestimmung dürfen nur mit Zustimmung des Oberkommandierenden der Streitkräfte des Landes angewendet werden, falls zuverlässige Angaben über eine beabsichtigte Anwendung der Kernwaffe durch den Gegner vorliegen und alle anderen Arten der Konfliktlösung ausgeschöpft sind. Der Oberkommandierende hat das Recht, einen irrtümlich unternommenen Kernangriff abzubrechen, insbesondere irrtümlich gestartete Interkontinentalraketen und andere Mittel eines Kernangriffs[xiii] während des Fluges zu vernichten. Die Kernwaffe ist nur ein Mittel zur Verhütung eines Kernangriffs des Gegners. Langfristiges Ziel der Politik der Union sind die vollständige Liquidierung und das Verbot der Kernwaffen und der anderen Arten der Massenvernichtungswaffen, unter der Voraussetzung des Gleichgewichts bei den konventionellen Rüstungen, bei der Lösung regionaler Konflikte und bei allgemeiner Abschwächung aller Faktoren, die Mißtrauen und Spannungen hervorrufen.[xiv]
  14. In der Union werden keinerlei Handlungen von Geheimdiensten zum Schutze der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung zugelassen. Geheime Tätigkeit außerhalb des Landes ist begrenzt auf die Aufgaben der Aufklärung und Gegenaufklärung. Geheime politische, zersetzende und desinformierende Tätigkeit ist verboten. Die staatlichen Dienste der Union beteiligen sich am internationalen Kampf gegen den Terrorismus und den Rauschgifthandel.[xv]
  15. Grundlegendes und vorrangiges Recht einer jeden Nation und Republik[xvi] ist das Recht auf Selbstbestimmung.
  16. Der Eintritt einer Republik Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens wird auf der Grundlage eines Unionsvertrages in Übereinstimmung mit dem Willen der Bevölkerung der Republik auf Beschluß des obersten gesetzgebenden Organs der Republik vollzogen. Zusätzliche Bedingungen des Eintritts der betreffenden Republik in die Union werden durch ein Spezielles Protokoll in Übereinstimmung mit dem Willen der Bevölkerung der Republik festgelegt. Außer den Republiken sieht die Verfassung der Union keine anderen national-territorialen Einheiten vor, doch kann die Republik in einzelne administrativ-ökonomische Regionen unterteilt werden.

Der Beschluß über den Eintritt einer Republik in die Union wird auf dem Konstituierenden Kongreß der Union oder auf dem Kongreß der Volksdeputierten der Union gefaßt.

  1. Die Republik hat das Recht auf Austritt aus der Union. Der Beschluß über den Austritt aus der Union muß vom höchsten gesetzgebenden Organ der Republik in Übereinstimmung mit einem Referendum auf dem Territorium der Republik nicht früher als ein Jahr nach Eintritt der Republik in die Union gefaßt werden.

18.[xvii] Eine Republik kann aus der Union ausgeschlossen werden. Der Ausschluß einer Republik aus der Union erfolgt auf Beschluß des Kongresses der Volksdeputierten der Union mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen, in Übereinstimmung mit dem Willen der Bevölkerung der Union, nicht früher als drei Jahre nach dem Eintritt der Republik in die Union.

  1. Die in die Union eintretenden Republiken übernehmen die Verfassung der Union als Grundgesetz, das auf dem Territorium der Republik neben den Verfassungen der Republiken gilt. Die Republiken übertragen der Zentralregierung die Wahrnehmung der Hauptaufgaben der Außenpolitik und der Verteidigung des Landes. Auf dem gesamten Territorium der Union gilt ein einheitliches Währungssystem. Die Republiken unterstellen den Transport und das Post- und Fernmeldewesen von unionsweiter Bedeutung der Zentralregierung. Außer den aufgezählten, allen Republiken gemeinen Bedingungen des Eintritts in die Union können die einzelnen Republiken der Zentralregierung andere Funktionen übertragen sowie Verwaltungsorgane vollständig oder teilweise mit anderen Republiken vereinigen. Diese zusätzlichen Bedingungen für die Mitgliedschaft der betreffenden Republik in der Union müssen in einem Protokoll zum Unionsvertrag festgelegt sein und auf einem Referendum auf dem Territorium der Republik beruhen. Neben der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik kann eine Staatsangehörigkeit der Republik errichtet werden[xviii].
  2. Die Verteidigung des Landes gegen einen äußeren Angriff obliegt den Streitkräften, die auf Grund des Unionsgesetzes aufgestellt wurden. In Übereinstimmung mit dem Speziellen Protokoll kann die Republik Republik-Streitkräfte oder einzelne Truppenarten besitzen, die sich aus der Bevölkerung der Republik formieren und auf dem Territorium der Republik disloziert sind. Die Republik- Streitkräfte und ihre Unterabteilungen gehören zu den Unionsstreitkräften und unterstehen einem einheitlichen Kommando. Die gesamte Ausstattung der Streitkräfte mit Waffen, Uniformen und Lebensmitteln wird zentral aus den Mitteln des Unionshaushalts bestritten.
  3. Die Republik kann ein eigenes Republiks-Währungssystem neben dem Unions- Währungssystem haben. In diesem Fall müssen die Geldzeichen der Republik überall auf dem Territorium der Republik angenommen werden. Die Unions-Geldzeichen sind für alle Einrichtungen der Unionszuständigkeit verbindlich und für alle anderen Einrichtungen zulässig. Nur die Zentralbank der Union das Recht, Unions- und Republiks-Geldzechen herauszugeben und zu annullieren.
  4. Die Republik besitzt, soweit nicht im Speziellen Protokoll Gegenteiliges vorbehalten ist, die volle wirtschaftliche Selbständigkeit. Alle Entscheidungen, die sich auf die Wirtschaftstätigkeit und das Bauwesen beziehen, ausgenommen die Tätigkeit und das Bauwesen, die sich auf die der Zentralregierung übertragenen Funktionen beziehen, werden von den entsprechenden Organen der Republik getroffen. Keinerlei Bautätigkeit von unionsweiter Bedeutung kann ohne Entscheidung der Republiks-Verwaltungsorgane unternommen werden. Alle Steuern und sonstigen Geldeinnahmen von den Unternehmen und der Bevölkerung auf dem Territorium der Republik werden dem Haushalt der Republik zugeführt. Aus diesem Haushalt wird zur Stützung der Funktionen, die der Zentralregierung übertragen worden sind, an den Unionshaushalt ein Betrag abgeführt, der vom Haushaltsausschuß der Union gemäß den im Speziellen Protokoll festgelegten Bedingungen bestimmt wird. Der restliche Teil der Geldeinnahmen des Haushalts steht der Regierung der Republik zur vollen Verfügung. Die Republik hat das Recht, unmittelbare internationale Wirtschaftskontakte aufzunehmen, darin eingeschlossen unmittelbare Handelsbeziehungen und die Organisation von Gemeinschaftsunternehmen mit ausländischen Partnern. Die Zollvorschriften sind Unionsvorschriften[xix].
  5. Die Republik hat ein eigenes, von der Zentralregierung unabhängiges System von Rechtsschutzorganen (Polizei, Ministerium der inneren Angelegenheiten, Pönitenziarsystem, Staatsanwaltschaft, Gerichtssystem). Jedoch können Gerichtsentscheidungen und -urteile in Zivil- und Strafsachen , die in der Republik ergangen sind, im Kassationswege beim Obersten Gericht der Union angefochten werden.[xx] Urteile in Strafsachen können im Wege der Begnadigung vom Präsidenten der Union oder vom Präsidium des Kongresses der Volksdeputierten der Union[xxi] aufgehoben werden. Auf dem Territorium der Republik gelten die Unionsgesetze, soweit sie vom obersten gesetzgebenden Organ der Republik bestätigt worden sind, und die Republikgesetze.
  6. Auf dem Territorium der Republik ist Staatssprache die Sprache derjenigen Nationalität, die in der Bezeichnung der Republik genannt ist. Wenn in der Bezeichnung der Republik zwei oder mehr Nationalitäten genannt sind, so gelten in der Republik zwei oder mehr Staatssprachen. In allen Republiken der Union ist die russische Sprache die Amtssprache der Beziehungen zwischen den Republiken. Die russische Sprache ist in allen Einrichtungen und Unternehmen, die der Union unterstellt sind, mit der Staatssprache der Republik gleichberechtigt. Die Sprache des Verkehrs zwischen den Nationalitäten wird von der Verfassung nicht festgelegt. In der Republik Rußland ist die russische Sprache gleichzeitig Republiks-Staatssprache und Sprache der Beziehungen zwischen den Republiken.
  7. Anfangs sind die Unionsrepubliken und die Autonomen Republiken, die Nationalen Autonomen Gebiete und die Nationalen Kreise der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die strukturellen Bestandteile der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens. Der national-konstitutionelle Prozeß beginnt mit der Verkündung der Unabhängigkeit aller national-territorialen Strukturteile der UdSSR, die souveräne Republiken (Staaten) bilden. Auf der Grundlage eines Referendums können sich einige dieser Teile miteinander vereinigen. Die Einteilung der Republik in administrativ-ökonomische Regionen wird von der Verfassung der Republik festgelegt.[xxii]
  8. Die Grenzen zwischen den Republiken sind während der ersten zehn Jahre nach dem Konstituierenden Kongreß unverrückbar. Später erfolgen die Änderung der Grenzen zwischen den Republiken, die Vereinigung von Republiken und die Einteilung der Republiken in kleinere Teile in Übereinstimmung mit dem Willen der Bevölkerung der Republiken und dem Prinzip der Selbstbestimmung der Nationen im Wege friedlicher Verhandlungen unter Beteiligung der Zentralregierung.
  9. Die Zentralregierung der Union befindet sich in der Hauptstadt der Union. Die Hauptstadt irgendeiner Republik, einschließlich der Hauptstadt Rußlands, kann nicht gleichzeitig die Hauptstadt der Union sein.
  10. Die Zentralregierung der Union umfaßt
  11. den Kongreß der Volksdeputierten der Union,
  12. den Ministerrat der Union und
  13. das Oberste Gericht der Union.

Chef der Zentralregierung der Union ist der Präsident der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens. Die Zentralregierung besitzt die gesamte Fülle der höchsten Gewalt im Lande, ohne sie mit den führenden Organen irgendeiner Partei zu teilen.

  1. Der Kongreß der Volksdeputierten der Union hat zwei Kammern. Die erste Kammer oder die Kammer der Republiken (400[xxiii] Deputierte) wird gemäß dem Territorialprinzip zu je einem Deputierten aus dem territorialen Wahlkreis mit einer annähernd gleichen Anzahl von Wählern gewählt. Die zweite Kammer oder die Nationalitätenkammer wird gemäß dem nationalen Merkmal gewählt. Die Wähler jeder Nationalität, die eine eigene Sprache haben, wählen eine bestimmte Anzahl von Deputierten, nämlich je einen Deputierten auf 2,0 (volle) Millionen[xxiv] Wähler der betreffenden Nationalität und zusätzlich noch zwei Deputierte der betreffenden Nationalität. Diese allgemeine Quote ist auf die erweiterten Kreise mit mehreren Mandaten verteilt[xxv]. Die Wahlen zu beiden Kammern sind allgemein und unmittelbar auf alternativer Grundlage und gelten für fünf Jahre. Beide Kammern halten die Sitzungen gemeinsam ab, doch über eine Reihe von Fragen, die durch die Geschäftsordnung des Kongresses festgelegt sind, stimmen sie getrennt ab. In diesem Falle ist für die Annahme eines Gesetzes oder eines Beschlusses die Entscheidung beider Kammern erforderlich.
  2. Der Kongreß der Volksdeputierten der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens besitzt die höchste gesetzgebende Gewalt im Lande. Die Gesetze der Union, die nicht die Bestimmungen der Verfassung berühren, werden mit der einfachen Mehrheit des Listenbestandes jeder der Kammern angenommen und haben Priorität vor allen Gesetzgebungsakten von unionsweiter Bedeutung, abgesehen von der Verfassung. Die Gesetze der Union, welche die Bestimmungen der Verfassung der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens berühren[xxvi], sowie sonstige Textänderungen an Verfassungsartikeln werden bei Vorliegen einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Listenbestandes in jeder der Kammern des Kongresses angenommen. Die auf diese Weise angenommenen Beschlüsse haben Priorität vor allen Gesetzgebungsakten von unionsweiter Bedeutung
  3. Der Kongreß berät den Haushalt der Union und die Haushaltsänderungen auf der Grundlage des Berichts des Haushaltsausschusses des Kongresses. Der Kongreß wählt den Vorsitzenden des Ministerrates der Union, die Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung und andere höchste Amtspersonen der Union[xxvii]. Der Kongreß setzt Kommissionen für die Erledigung von Ad-hoc- Aufträgen ein, insbesondere für die Vorbereitung von Gesetzentwürfen und die Prüfung von Konfliktsituationen. Der Kongreß setzt ständige Komitees für die Ausarbeitung von Perspektivplänen für die Entwicklung des Landes, für die Ausarbeitung des Haushalts und für die ständige Kontrolle über die Arbeit der Organe der vollziehenden Gewalt ein. Der Kongreß kontrolliert die Arbeit der Zentralbank. Nur mit Zustimmung des Kongresses sind die nicht ausgeglichene Emission und Einziehung von Unions- und Republiks-Geldzeichen möglich.
  4. Der Kongreß wählt aus seinen Reihen das Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums des Kongresses führen im Kongreß den Vorsitz und üben Organisationsfunktionen aus, um die Arbeit des Kongresses, seiner Kommissionen und Komitees zu gewährleisten. Das Präsidium des Kongresses besitzt das Begnadigungsrecht[xxviii]. Die Mitglieder des Präsidiums haben keine anderen Funktionen und nehmen in der Regierung der Union und der Republiken und in den Parteien keine führenden Positionen ein.
  5. Der Ministerrat der Union umfaßt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium für Verteidigung, das Ministerium für Verteidigungsindustrie, das Ministerium für Finanzen, das Ministerium für Transport von unionsweiter Bedeutung, das Ministerium für Post und Fernmeldewesen von unionsweiter Bedeutung und andere Ministerien zur Ausübung von Funktionen, die der Zentralregierung von den einzelnen Republiken in Übereinstimmung mit den Speziellen Protokollen zum Unionsvertrag übertragen worden sind. Der Ministerrat umfaßt auch Komitees beim Ministerrat der Union. Die Kandidaturen aller Minister, außer dem Minister für auswärtige Angelegenheiten und dem Minister für Verteidigung, schlägt der Vorsitzende des Ministerrats vor und bestätigt der Kongreß. Auf demselben Wege werden die Vorsitzenden der Komitees beim Ministerrat ernannt.
  6. Das Oberste Gericht der Union hat vier Kammern:
  7. die Kammer für Strafsachen
  8. die Kammer für Zivilsachen
  9. die Arbitragekammer und
  10. das Verfassungsgericht.

Die Vorsitzenden jeder der Kammern wählt alternativ der Kongreß der Volksdeputierten der Union. In die Kompetenz des Obersten Gerichts fällt die Verhandlung von Problemen und Sachen unionsweiten und republikenübergreifenden Charakters.[xxix]

  1. Der Präsident der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens wird für die Dauer von fünf Jahren alternativ in unmittelbaren, allgemeinen Wahlen gewählt. Vor den Wahlen nennt jeder Präsidentschaftskandidat seinen Stellvertreter, der gleichzeitig mit ihm zur Abstimmung gestellt wird. Die Position des Präsidenten ist nicht mit einem führenden Amt in irgendeiner Partei vereinbar. Der Präsident kann in Übereinstimmung mit einem Referendum auf dem Territorium der Union, über das der Kongreß der Volksdeputierten der Union mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Listenbestandes entscheiden muß, seines Amtes enthoben werden. Die Abstimmung über die Durchführung des Referendums erfolgt auf Verlangen von mindestens sechzig Deputierten. Falls der Präsident stirbt, seines Amtes enthoben wird oder es ihm infolge Krankheit oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, seine Pflichten zu erfüllen, gehen seine Befugnisse auf seinen Stellvertreter über.
  2. Der Präsident vertritt die Union bei internationalen Verhandlungen und Zeremonien. Der Präsident ist der Oberkommandierende der Streitkräfte der Union. Der Präsident schlägt dem Kongreß die Kandidaturen des Vorsitzenden des Ministerrates und der Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung zur Bestätigung vor.[xxx] Der Präsident hat das Recht der Gesetztesinitiative hinsichtlich der Unionsgesetze und das Vetorecht hinsichtlich aller Gesetze und Beschlüsse des Kongresses der Volksdeputierten, die mit weniger als 55 Prozent[xxxi] des Listenbestandes der Deputierten angenommen worden sind. Der Kongreß kann ein Gesetz, gegen das ein Veto eingelegt worden ist, erneut zur Abstimmung vorlegen, jedoch nicht mehr als zweimal.[xxxii]
  3. Die Wirtschaftsstruktur der Union beruht auf der pluralistischen Verknüpfung von staatlichem (Republiks-, republikübergreifendem[xxxiii] und Unions-), genossenschaftlichem, Aktionärs- und privatem (persönlichem) Eigentum an den Werkzeugen und Mitteln der Produktion, an allen Arten der industriellen und landwirtschaftlichen Technik, an Produktionsräumen, Straßen und Transportmitteln, an den Mitteln des Post- und Fernmeldewesens und des Informationsaustausches, einschließlich der Massenmedien, und des Eigentums an den Verbrauchsgegen-ständen, einschließlich der Wohnungen, sowie des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheber- und des Erfinderrechts. Staatliche Unternehmen können in befristete oder unbefristete Pacht auf Kollektiv- oder Privatpersonen übertragen werden[xxxiv].
  4. Der Boden, die Bodenschätze und die Wasserressourcen sind Eigentum der Republik und der auf ihrem Territorium lebenden Nationen (Völker)[xxxv]. Der Boden kann unmittelbar ohne Vermittler auf unbegrenzte Zeit in den Besitz von Privatpersonen sowie von Staats-, Genossenschafts- und Aktionärsorganisationen übertragen werden, welche die Bodensteuer an den Republikshaushalt entrichten. Den Privatpersonen wird das Recht garantiert, Kindern und nahen Verwandten den Besitz an Boden zu vererben. Der in Besitz befindliche Boden kann der Republik nur auf Wunsch des Besitzers oder, falls er die Regeln der Bodennutzung verletzt und[xxxvi] falls die Bodennutzung durch den Staat unumgänglich wird, auf Beschluß des gesetzgebenden Organs der Republik bei Zahlung einer Kompensation zurückgegeben werden.
  5. Der Boden kann einer Privatperson und einem Arbeitskollektiv zu Eigentum verkauft werden. Beschränkungen des Wiederverkaufs und andere Bedingungen für die Nutzung des Bodens, der Privateigentum ist, werden durch Gesetz der Republik bestimmt.[xxxvii]
  6. Die Menge des einer Person gehören- den Privateigentums, das ohne Verletzung eines Gesetzes hergestellt, erworben oder ererbt worden ist, wird durch nichts eingeschränkt (mit Ausnahme des Bodens)[xxxviii] . Garantiert wird das uneingeschränkte Recht der Vererbung von in Privateigentum befindlichen Häusern und Wohnungen mit dem uneingeschränkten Recht der Erben, in diesen zu wohnen, wie auch von allen Produktionswerkzeugen und -mitteln, Verbrauchsgegenständen, Geldzeichen und Aktien. Das Recht der Vererbung von geistigem Eigentum wird durch Gesetze der Republik festgelegt.
  7. Jeder hat das Recht, nach eigenem Ermessen über seine physischen und intellektuellen Arbeitsfähigkeiten zu verfügen.
  8. Privatpersonen, Genossenschafts-, Aktionärs- und Staatsunternehmen haben das Recht, in Übereinstimmung mit der Arbeitsgesetzgebung uneingeschränkt Arbeitskräfte einzustellen.
  9. Die Nutzung der Wasserressourcen wie auch anderer sich erneuernder Ressourcen durch Staats-, Genossenschafts-, Pacht- und Privatunternehmen sowie Privatpersonen wird mit einer Steuer zugunsten des Haushalts der Republik belegt. Die Nutzung von sich nicht erneuernden Ressourcen wird mit einer Zahlung zugunsten des Haushalts der Republik belegt.
  10. Die Unternehmen jeglicher Eigentumsform sind den gleichen wirtschaftlichen, sozialen und juristischen Bedingungen unterworfen, sie genießen die gleiche und volle Selbständigkeit bei der Verteilung und Nutzung ihrer Einnahmen abzüglich ihrer Steuern sowie bei der Planung der Fabrikation, der Nomenklatur und dem Absatz der Produktion, bei der Belieferung mit Rohstoffen, Rohlingen, Halbfabrikaten und Ergänzungsteilen, in Personalfragen und bei den Tarifsätzen, sie werden mit einheitlichen Steuern belegt, die insgesamt 30 Prozent[xxxix] des tatsächlichen Gewinns nicht übersteigen dürfen, und sie tragen in gleichem Maße die materielle Verantwortung für die ökologischen und sozialen Folgen ihrer Tätigkeit.
  11. Das System der Verwaltung, der Belieferung und des Absatzes in der Industrie und Landwirtschaft, ausgenommen die der Union unterstellten Unternehmen und Einrichtungen, beruht im Interesse der unmittelbaren Produzenten auf der Grundlage ihrer eigenen Organe für die Verwaltung, die Belieferung und den Absatz der Produktion.
  12. Grundlage der wirtschaftlichen Regelung in der Union sind die Prinzipien des Marktes und der Konkurrenz. Die staatliche Regelung der Wirtschaft wird verwirklicht durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Staatsunternehmen und vermittels der Stützung der Prinzipien des Marktes, der pluralistischen Konkurrenz und der sozialen Gerechtigkeit.

 

Zuerst veröffentlicht in Osteuropa  2/1991, S. A79-A87

[i] Dieses Wort fehlt in NV

[ii] NV : und ihrer Machtorgane

[iii] NV: der Konvergenz muß in der Perspektive die Errichtung einer Weltregierung

[iv] Diese Worte fehlen in NV

[v] Dieser Absatz fehlt in NV

[vi] Fehlt in P und Ch

[vii] Fehlt in NV

[viii] N V : wegen Begehung einer Straftat beschuldigt

[ix] Fehlt in P und Ch

[x] NV: und früherer Straffälligkeit, falls diese gelöscht worden ist, sowie (falls ausdrückliche Gegenanzeigen nicht vorliegen) je nach Gesichtspunkten des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustandes

[xi] In NV wird dieser Absatz als neuer (12.) Artikel gezählt. Die nachfolgende Zählung ist daher entsprechend verschoben, und zwar bis zum Artikel 17. Der Artikel 18 (in der Zählung von P und Ch) bildet in NV die Sätze 3 und 4 von dessen Artikel 18. Ab Artikel 19 läuft die Zählung wieder parallel (bis Artikel 37)

[xii] NV: der medizinischen Versorgung und konkurrierende Bildungssysteme geben, welche ein höheres Allgemeinniveau auf der Grundlage der Konkurrenz gewährleisten

[xiii] Fehlt in NV

[xiv] Fehlt in NV

[xv] NV: die Unterstützung terroristischer Tätigkeit und die Teilnahme an ihr sowie die Beteiligung an Schmuggel, Rauschgifthandel und anderen ungesetzlichen Handlungen sind verboten

[xvi] P: Nation einer Republik

[xvii] Artikel 18 der Zählung in P und Ch bildet die Sätze 3 und 4 des Artikels 18 in NV. Ab Artikel 19 läuft die Zählung wieder parallel (s. auch oben die Anmerkung 11)

[xviii] Fehlt in NV

[xix] Fehlt in NV

[xx] Fehlt in P und Ch

[xxi] Fehlt in P und

[xxii] NV: Die ehemalige RSFSR bildet die Republik Ruland und eine Reihe anderer Republiken. Rußland wird in vier Wirtschaftsregionen – Europäisches Rußland, Ural, Westsibirien und Ostsibirien – eingeteilt. Jede Wirtschaftsregion hat volle wirtschaftliche Selbständigkeit sowie Selbständigkeit in einer Reihe anderer Funktionen in Übereinstimmung mit dem Speziellen Protokoll

[xxiii] NV: 1000 (750?)

[xxiv] NV: 600000 (500000?)

[xxv] Fehlt in NV

[xxvi] NV: Die Verfassung der Union der Sowjetrepubliken Europas und Asiens und die Unionsgesetze, welche die Bestimmungen der Verfassung berühren

[xxvii] NV: Der Kongreß bestätigt die höchsten Amtspersonen der Union

[xxviii] Fehlt in P und Ch

[xxix] Fehlt in

[xxx] Fehlt in P und Ch

[xxxi] NV: zwei Dritteln

[xxxii] Fehlt in NV

[xxxiii] Fehlt in NV

[xxxiv] Fehlt in NV

[xxxv] Fehlt in NV

[xxxvi] P hat anstelle des „und” ein Komma

[xxxvii] Dieser Artikel fehlt in NV, wodurch sich die Zählung dieses Textes bis zum Schluß entsprechend verschiebt

[xxxviii] Fehlt in NV

[xxxix] NV: 35

 

 

Schlagwörter: Andrej Sacharow · Sowjetunion · Verfassung